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Gebäudereiniger-Mindestlohn seit April allgemeinverbindlich

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Bereits vergangenen November hatten die Gewerkschaft IG BAU und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks die Lohntarifverträge für die Jahre 2021 bis 2023 ausgehandelt. Nun sind die Löhne der beiden wichtigsten Lohngruppen (1 und 6) zum 1. April vom Ministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden.

 

Die Allgemeinverbindlichkeit bedeutet, dass auch Firmen, die nicht tarifgebunden sind, diese Mindestlöhne zahlen müssen. Somit kann jeder in der Gebäudereinigung tätige Arbeitnehmer auf diesen Tariflohn bestehen.

 

Normalerweise werden Löhne, kurz nachdem sich die Tarifparteien geeinigt haben, als allgemeinverbindlich erklärt. Die Corona-Pandemie hat jedoch zu Verzögerungen auf ministerieller Ebene geführt, weshalb es diesmal nahezu ein halbes Jahr dafür brauchte.

 

Die Lohnuntergrenzen der betroffenen Lohngruppen sehen wie folgt aus:

  • In der Berufseinsteiger-Lohngruppe 1 liegt der Mindestlohn bundesweit bei 11,11 Euro pro Stunde. Bis 2023 wird er auf 12,- Euro anwachsem.
     
  • Die Lohngruppe 6 gilt für Mitarbeiter in der Fassaden- und Glasreinigung sowie für Gesellen. Der Mindestlohn pro Stunde beträgt hier 14,45 in diesem Jahr. Bis 2023 wird er auf 15,20 Euro steigen.

Erfreulich ist, dass damit die entsprechenden Löhne in der Gebäudereinigung deutlich über dem derzeit gültigen allgemeinen Mindestlohn von 9,50 Euro liegen.

 

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