Reinigungsgewerbe: Der Zoll rüstet zu Überprüfungen
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Insgesamt 1.300 neu geschaffene Stellen beim Zoll sollen dafür sorgen, dass schwarze Schafe im Reinigungsgewerbe schneller gefunden werden. Susanne Mittag, MdB, Berichterstatterin für den Zoll im Innenausschuss des Deutschen Bundestages, ist der Meinung, dass nicht alle Betriebe im Reinigungsgewerbe eine weiße Weste haben und saubere Geschäfte machen. Dies sei nicht nur für Mitarbeiter von Nachteil, die nicht den ihnen zustehenden Mindestlohn für ihre Arbeit erhalten, sondern auch für Wettbewerber. Bei bisher durchgeführten Kontrollen durch die Mitarbeiter des Zolls stellte sich heraus, dass Reinigungsfirmen sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, in dem sie Mitarbeiter nicht gesetzeskonform entlohnen und daher Aufträge zur Dumping-Preisen annehmen können. Dies erschwert den Wettbewerb für ehrliche Betriebe.
Allein im Jahr 2017 wurden bei Kontrollen von rund 52.000 Arbeitgebern in allen Branchen knapp 108.000 Strafverfahren eröffnet. Die Zahl der wegen der Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns eingeleiteten Verfahren stieg im gleichen Zeitraum auf 2.518 an. Dabei wurde ein entstandener Schaden von beinahe einer Milliarde Euro ermittelt. Auch in anderen Branchen wie dem Bau, der fleischverarbeitenden Industrie oder bei Erntehelfern wurden häufiger Verstöße festgestellt.
Schutz vor Dumping-Angeboten
Ziel der Kontrollen der Behörde ist der Schutz der Mitarbeiter vor Ausbeutung und der gesamten Branche vor unehrlichen Arbeitgebern die dem Markt durch Dumping-Angebote schaden. Dabei gelte laut Susanne Mittag die Prämisse, dass ehrliche Handwerksbetriebe nicht darunter leiden müssen, dass sie sich an Recht und Gesetz halten würden. Ehrlichkeit dürfe kein Wettbewerbsnachteil sein.
Wie eine Überprüfung eines Betriebes abläuft ist kein Geheimnis. Welche Pflichten Arbeitgeber und Angestellte im Falle eine Überprüfung haben veröffentlicht der Zoll auf seiner Homepage.
Kontrolle: Zugang gewähren und dulden
Wichtig ist hierbei die Beamten des Zolls die Überprüfung ungehindert durchführen zu lassen und zu unterstützen. Dazu gehört auch das Betreten der Grundstücke beziehungsweise der Geschäftsräume zu gewähren und eine Befragung der anwesenden Beschäftigten zu dulden. Im Gebäudereiniger-Handwerk Angestellte sind gesetzlich verpflichtet gültige Ausweisdokumente mit sich zu führen und bei Verlangen vorzulegen. Ebenso muss der Beschäftigte beispielsweise Auskunft über Arbeitszeiten, Entlohnung oder Auszahlungsmodalitäten geben. Der Arbeitgeber hat Gehaltsabrechnungen oder anderen Lohnunterlagen offen zu legen, die Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung des jeweiligen Angestellten belegen.
Überprüfungen können bei den Arbeitnehmern beispielsweise an den Arbeitsstätten stattfinden oder in den Geschäftsräumen der Arbeitgeber. Auftraggeber müssen mit einer Kontrolle rechnen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Dumping-Angebot von ihnen angenommen wurde. Sollten bei einer Kontrolle einer der genannten Ebenen Unregelmäßigkeiten auftreten, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass eine weitere Kontrolle einer der anderen Ebenen ins Haus steht.
Betriebe, die ihr Reinigungspersonal gesetzeskonform beschäftigen, haben bei einer Überprüfung nichts zu befürchten. Wichtig für einen reibungslosen Ablauf der Überprüfung ist auch die nachweisbare Information an die Mitarbeiter ihre Ausweisdokumente im Original während der Arbeitszeit mitzuführen um diese im Fall der Fälle vorlegen zu können. Ein Sozialversicherungsnachweis ist entgegen landläufiger Meinung im Gebäudereiniger-Handwerk vom Arbeitnehmer nicht mitzuführen.
Bild: pixabay
