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Neue Informationspflichten für Handwerksbetriebe betreffen auch Gebäudereiniger

Im Rahmen der neuen Auskunftspflicht müssen Handwerksbetriebe ihren Familien- und Vornamen, die genaue Anschrift, Daten der Erreichbarkeit, wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer bereithalten.
Gesellschaften müssen Auskünfte über die Rechtsform und Registerangaben machen.
Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten muss die Genehmigungsstelle angegeben werden.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anzugeben.

 

Bei reglementierten Berufen laut EG-Dienstleistungsrichtlinie müssen Angaben zu Berufsbezeichnung, dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und zur zuständigen Kammer gemacht werden.
Die genutzten Vertragklauseln über das angewandte Recht sind anzugeben, sowie Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen.
Angaben zu wesentlichen Merkmalen der Dienstleistung, falls sich diese nicht aus dem Zusammenhang ergeben.
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung.
Zulassungspflichtige Handwerke müssen ggf. Angaben zu ihrer Kammer machen.

 

Diese Informationen können auf verschiedene Weise zugänglich gemacht werden, wie etwa auf der Betriebseigenen Homepage oder als Aushang beim Kunden Vorort.

 

Weitere Informationen, wie beispielsweise die Veröffentlichung berufsrechtlicher Regelungen, müssen auf Anfrage bereitgestellt werden.

 

Im Bereich der Preisangaben sind folgende Hinweise zu berücksichtigen:

 

Wurde ein Preis vor Ausübung der Tätigkeit genannt, muss dieser Preis gerechtfertigt werden.
Gibt es zu Beginn der Tätigkeit noch keinen vorab bestimmten Endpreis, ist entweder ein Kostenvoranschlag auszuhändigen oder es sind Einzelheiten der Berechnung bekannt zu geben.
Die Regelungen bezüglich des Preises gelten nicht für Letztverbraucher.

 

Wer Fehler macht zahlt!
Wer den Anforderungen der DL-InfoV vorsätzlich oder fahrlässig nicht gerecht wird, muss wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu EUR 1.000 rechnen (§ 146 Absatz 2 Nr. 1 GewO).

 

Es ist sinnvoll diese Neuerungen auf der betriebseigenen Homepage zu veröffentlichen und ein Informationsblatt zu erstellen, welches auf Anfrage leicht herausgegeben werden kann.

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