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Mindestlohn steigt zum 1. Juli

Zum 1. Juli 2021 erhöht sich wieder der gesetzliche Mindestlohn. Der Mindestlohn wird von derzeit 9,50 Euro auf 9,60 Euro pro Stunde angehoben. Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Was die Anhebung für Minijobs bedeutet, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.


Minijob-Grenze darf nicht überschritten werden


Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern ab dem 1. Juli 2021 mindestens einen Stundenlohn von 9,60 Euro brutto zahlen. Dieser neue Mindestlohn gilt für Minijobs im gewerblichen Bereich, aber auch für Minijobs in Privathaushalten.

 

Aufmerksam sein sollten Arbeitgeber bei Minijobbern, die den Mindestlohn erhalten und mit ihrem Verdienst bereits vor der Anhebung ab 1. Juli 2021 die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von 450 Euro ausschöpfen. Wenn diese Arbeitnehmer weiterhin als Minijobber beschäftigt werden sollen, muss die monatliche Arbeitszeit entsprechend reduziert werden.

 

Bei einem Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde ist maximal eine monatliche Arbeitszeit von etwa 46 Stunden (450 Euro im Monat / 9,60 Euro die Stunde = 46,875 Stunden) möglich. Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Minijobber keine Einmalzahlungen erhält und lediglich die Arbeitsstunden vom Arbeitgeber vergütet werden. Zu den Einmalzahlungen zählen beispielsweise ein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

 

Mit dem Mindestlohn-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausrechnen, wie sich ein neuer Mindestlohn auf die Höhe des monatlichen Verdienstes auswirkt.

 

Aus dem Minijob kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werden


Wird die Arbeitszeit nicht angepasst und überschreitet der Arbeitnehmer durch die Erhöhung des Stundenlohns die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung ist dann als Midijob sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden und stattdessen bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden.

 

Mindestlohn erhöht sich stufenweise bis Juli 2022


Bereits im Jahr 2020 hat die Mindestlohnkommission die stufenweise Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns bis zum 1. Juli 2022 festgelegt. Die Regelungen zum Mindestlohn ergeben sich aus dem Mindestlohngesetz.


Wie sich der Mindestlohn weiter entwickeln wird und wie sich das zukünftig auf die maximale Arbeitszeit im Minijob auswirkt, können Sie in unserem Beitrag „2021: Mindestlohn steigt auch im Minijob stufenweise“ nachlesen.


Für konkrete Fragen zum Thema Mindestlohn wenden Sie sich bitte unter 030 60 28 00 28 an das Bürgertelefon des BMAS. Außerdem finden Sie auf der Internetseite des BMAS ausführliche Informationen rund um das Thema Mindestlohn.

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