Anzeige
Top Themen rund um Reinigung und Hygiene

Wird mein Betrieb die Corona-Krise überstehen?

Verzweifelter Inhaber einer Gebäudereinigung
Verzweifelter Inhaber einer Gebäudereinigung

Mit Tipps und Links zu entsprechenden Hilfen

 

Sicher ist, dass die Auswirkungen der Corona-Krise wirtschaftlich alle Branchen und Lebensbereiche treffen wird. Das Gebäudereinigerhandwerk wird von den Auswirkungen ebenso betroffen sein. Da beispielsweise in Bayern alle Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind, fällt hier die tägliche Unterhaltsreinigung weg. Nachdem nun zusätzlich auch Veranstaltungen in Bayern grundsätzlich verboten wurden sowie alle Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Bibliotheken, Spielhallen und viele mehr zunächst für die nächsten zwei Wochen geschlossen wurden, fällt in dieser Zeit auch hier kein Reinigungsbedarf an. Aber auch andere Bundesländer haben sich zu drastischeren Einschnitten in das öffentliche Leben entschieden, so dass auch hier weniger Reinigungsleistungen gefragt sind.


Zum Schutz der Mitarbeiter haben viele Firmen, sofern es die Arbeitsabläufe zulassen, ihre Angestellten ins Homeoffice geschickt. Dadurch entfällt bei vielen dadurch zeitweise ungenutzten Büros ebenfalls die Unterhaltsreinigung. Denn wo nicht gearbeitet wird, muss auch im Anschluss nicht gereinigt werden.

 

Dadurch ist in den nächsten Wochen mit einem starkem bundesweiten Umsatzeinbruch im Gebäudereinigerhandwerk zu rechnen. Je nachdem wie sich der Verlauf der Pandemie in Deutschland in den nächsten Wochen weiter gestalten wird, können die Folgen die Betriebe auch noch länger in Atem halten.

 

Anspruch auf Entgeltfortzahlungen für Angestellte

 

Wenn die Mitarbeiter keine Arbeiten mehr ausführen können, dann besteht die Möglichkeit eine einheitliche Regelung für alle Mitarbeiter zu erarbeiten. Dazu gehört beispielsweise der angeordnete Abbau von Überstunden. Bei gravierenden Auftragsausfällen sind laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn die Mitarbeiter arbeitsfähig sind. Dies gilt auch, wenn Betriebe wegen des Corona-Virus in die Krise geraten.

Auf Entgeltfortzahlung sowie weitere arbeitsrechtliche Auswirkungen der Corona-Krise geht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hier ein:

bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

 

Bundesweites Kurzarbeitergeld bei Betriebsschließungen durch Behörden und reduzierter Arbeitszeit

Sollte der Betrieb von einer Behörde geschlossen werden, so dass die Arbeiten nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausgeführt werden können, besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ebenso kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig ist. Dazu muss die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Erst dann kann eine Beantragung erfolgen, auf die dann eine Einzelfallprüfung erfolgt. Das Kurzarbeitergeld kann für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Die Höhe richtet sich nach dem aktuellen Nettogehalt und wird in derselben Höhe wir Arbeitslosengeld bezahlt.

 

Nähere Infos sowie Links zur Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie heir bei der Arbeitsagentur: arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Bundesweite Lohnfortzahlung bei Minijobbern

Wenn Minijobber wegen der Auswirkungen des Corona-Virus von ihrem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt wurden, bleibt bei einer Entgeltfortzahlung das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen. Bei einer behördlich verordneten Betriebsschließung erhalten die betroffenen Minijobber sechs Wochen weiterhin ihr Gehalt vom Arbeitgeber ausbezahlt. Dem Arbeitgeber werden diese Kosten dann anschließend erstattet.

 

Bei der Minijob-Zentrale gibt es hier Informationen dazu: minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Corona-Virus.html

Bundesweite Programme der KfW

Die bundesweit aufgelegten Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stehen ebenfalls zeitnah zur Verfügung. Sie richten sich in der Regel an große Unternehmen. Darüber hinaus wird die KfW ihr Programm für die Gründerförderung anpassen. Der Zugang zu den Programmen der KfW erfolgt über die Bürgschaftsbank des jeweiligen Bundeslandes.

 

Näheres erfahren Sie hier: kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Steuerstundung beantragen

Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können auf null gesetzt werden und Steuerzahlungen gestundet werden. Diese Maßnahme soll die Liquidität der Betriebe, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, ebenfalls verbessern. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird ab sofort bis zum 31. Dezember 2020 komplett verzichtet. Den Antrag dazu kann entweder der Steuerberater stellen oder der Unternehmer nimmt direkt Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt auf.

Handwerkskammer bieten in den jeweiligen Bundesländern ebenfalls Beratung zu den aktuellen Themen und Herausforderungen an. So bietet beispielsweise auch die Handwerkskammer für München und Oberbayern auf ihrer Internetseite zahlreiche hilfreiche Informationen an: hwk-muenchen.de/artikel/coronavirus-informationen-und-hinweise-74,0,9837.html

 

Da wir selbst in München sitzen, haben wir nachfolgend ein paar spezielle Tipps für Unternehmen, die in Bayern ansässig sind. Wahrscheinlich bieten andere Bundesländer vergleichbare Programme an, darauf können wir hier jedoch derzeit nicht eingehen. Wir würden uns aber über entsprechende Hinweise in den Kommentaren freuen.

 

Finanzielle Soforthilfe in Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hat für Betriebe, die in Zusammenhang mit dem Corona-Virus in eine finanzielle Notlage geraten sind, eine Soforthilfe ins Leben gerufen. Ab sofort kann auf der Internetseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums der Antrag dazu heruntergeladen werden. Die Soforthilfe richtet sich an Betriebe von einem bis zu 250 Mitarbeitern, die durch die Auswirkungen des Corona-Virus besonders in Schwierigkeiten geraten sind. Für diese Betriebe wird kurzfristig eine finanzielle Soforthilfe zur Verfügung gestellt. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro. Voraussetzung für die Beantragung ist eine tatsächliche Notlage des Betriebs nach dem Aufbrauchen von Rücklagen und Reserven. Es handelt es sich dabei nicht um einen Kredit. Daher muss diese Soforthilfe auch nicht zurückbezahlt werden.

 

Informationen sowie ein Link zum Antragsformular für die Corona-Soforthilfe in Bayern gibt es hier: stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Finanzielle Hilfe über die Hausbank in Bayern

Weitere finanzielle Hilfe erhalten Betriebe des Gebäudereinigerhandwerks über die Hausbanken. Diese sind auch in der aktuellen Lage der erste Ansprechpartner, wenn es um finanzielle Engpässe geht. Sie kennen die Situation der Betriebe in der Regel über einen längeren Zeitraum und können daher schnell einschätzen, welche finanziellen Auswirkungen durch die aktuelle Lage entstanden sind bzw. noch entstehen. Um die Hausbanken zu unterstützten, stellt die LfA Förderbank Bayern, für die in die Krise geratenen Betriebe, Bürgschaften für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite zur Verfügung. Die Hausbank kann dadurch auch ein durch die Auswirkungen des Corona-Virus in die Krise geratenes Unternehmen mit einem Darlehen unterstützen, denn die LfA Förderbank Bayern nimmt der Hausbank durch die Bürgschaft einen großen Teil des Kreditrisikos ab. Dies bietet den Hausbanken mehr Spielraum bei der Vergabe von Darlehen.

 

Fragen Sie dazu aktiv bei Ihrer Hausbank nach und berufen sich auf die Informationen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums, die Sie hier finden: stmwi.bayern.de/coronavirus/

 

Und nun?

Wichtig ist in dieser Situation auch als Unternehmer besonnen zu agieren und diese Krise auch als Chance zu nutzen. Sollten die fehlenden Aufträge Zeit freisetzten, ist das genau der richtige Moment, um über die Zukunft nachzudenken. Dazu gehört Kontakt zu den Kunden zu halten und die Bereitschaft zu signalisieren, sobald wie möglich die Reinigungsarbeiten wieder aufzunehmen. Zudem ist es sinnvoll die Zeit zu nutzen, um Onlineauftritte zu überarbeiten und zu überlegen, ob der Betrieb nach außen noch adäquat dargestellt wird und die Kundenansprache noch zeitgemäß ist. Im Moment ist noch unklar, wann es wirtschaftlich weitergeht und der gewohnte Alltag wieder Fahrt aufnimmt. Sicher ist aber, dass es irgendwann weitergehen wird. Für diesen Moment kann man sich jetzt schon wappnen und vorbereiten.

 

Stand: 18.03.2020

---

Update vom 23.03.2020:

 

Umgang mit Verträgen

 

Gebäudereiniger haben derzeit einserseits ein Interesse daran, dass möglichst viele Kunden ihre Verträge einhalten. Andererseits würden sie sich selbst gerne aus bestehenden Verträgen, beispielsweise mit Mitarbeitern und Zulieferern, befreien. Prinzipiell gilt zunächst einmal, dass bestehende Verträge einzuhalten sind. Aber wie gerade ausgeführt, bewertet wohl jeder Verträge ganz unterschiedlich, würde gerne auf die Einhaltung mancher pochen und andere gerne aufgelöst sehen. Von daher ist hier zunächst einmal – wie prinzipiell in Zeiten von Corona – auch ein Blick auf die Gemeinschaft und auch auf die Zeit nach der Krise angeraten. Sprich: Man sollte versuchen, sich gütlich mit seinen Vertragspartnern zu einigen. Eine Option dabei ist, bestimmte, gerade längerfristig angelegte Verträge einfach ruhen zu lassen, in der Hoffnung, dass beide Seiten in ein paar Wochen oder Monaten den Vertrag wieder wie vor der Corona-Krise erfüllen können.

 

Wo eine solche Einigung nicht möglich, ist Vorsicht geraten. Denn wie gesagt gelten viele Verträge zunächst einmal weiter und sich pauschal auf Auswirkungen von Corona zu berufen, reicht in vielen Fällen nicht aus, um vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllen zu müssen. Im Wesentlichen gibt es drei Gründe, die Verträge ganz oder teilweise nichtig machen können, nämlich die Unmöglichkeit einer Vertragserfüllung, der Wegfall der Geschäftsgrundlage und Höhere Gewalt. Näheres zu diesen Begriffen finden Sie hier. Ob im Einzelfall einer dieser Gründe vorliegt, muss eingehend geprüft werden. Daher ist eine juristische Beratung im Zweifelsfall anzuraten.

E-Mail  
facebook  
twitter  
whatsapp  




Bericht kommentieren


18.03.2020
Aktuelle Beiträge aus der Redaktion
Frau notiert Arbeitszeiten
Zollkontrolle der Arbeitszeiten - So sind Sie auf ...
Bereits seit dem 1. Januar 2015 gilt das aktuelle Mindestlohngesetz. Es beschreibt, in...
Desinfektion eines Trainingsgeräts per Spray
Corona-Pandemie bringt neue Anforderungen an die R...
Es ist Anfang 2020 und die Corona-Pandemie hält die ganze Welt in Atem. Buchstäblich...
Digital? Was tun?
In Zeiten der Corona-Pandemie fördert der Staat die Digitalisierung der Geschäftsprozesse mit bis zu 50 Prozent. Was kö...
Lücke im Rentenverlauf! Betroffen: Minijobber
Auch die Zeiten als Minijobber sind der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden. Andernfall...
News: Produkte, Maschinen u.v.m.
Den richtigen Container wählen: Wie ent...
Wenn das Frühjahr anbricht, beginnt auch die Zeit der Bauprojekte. Ob Neubau oder Umbau, Modern...
Das Geheimnis eines sauberen Gebäudes: ...
Jeder liebt einen sauberen Raum. Sauberkeit spricht nicht nur für die Ästhetik des Raumes, son...
Relevanz von Gebäudereinigung für Unte...
Als Unternehmer oder Unternehmerin sind Sie ständig darum bemüht, die Leistung Ihrer Firma zu ...
Wackler macht klimaneutrale Reinigung zu...
Bereits im Jahr 2006 hat der Facility Management Spezialist Wackler Maßnahmen zum aktiven Umwel...
Statistik
Gezählt seit: 07.09.2010

Seitenaufrufe:
81.966.148
Besucher:
3.358.464
 
Aufrufe heute:
10.575
Besucher heute:
181
Mitglieder:
2.584
Umfrage
Wie wirken sich die gestiegenen Kosten durch Tariferhöhung, Energie- und Materialpreise auf Ihre Gebäudereinigung aus?
Manche Kunden kündigen, wenn ich versuche die gestiegenen Kosten weiterzugeben.
Ich komme damit einigermaßen zurecht, aber der Gewinn ist zurückgegangen.
Mein Geschäft läuft wie zuvor, ich habe Preise bzw. Leistungen so angepasst, dass es weiterhin profitabel läuft.
 

Kommentare 0 Kommentare 49 abgegebene Stimmen

Anzeige
Gebäudereiniger-Online
Der Nr. 1 Online-Marktplatz im deutschen Internet für die Gebäudereiniger- und Gebäudedienstleisterbranche. Informativ, innovativ, zielgruppenorientiert! Bei uns werden Sie gefunden und Sie finden alles rund ums Thema Gebäudereinigung bzw. Gebäudedienstleistung! Hier finden Sie kompetente Gebäudedienstleister, günstige Zulieferer für Reinigungsmittel, Reinigungsgeräte und- maschinen, den größten Job- und Anzeigenmarkt der Branche, wichtige Termine, immer die aktuellsten News und vieles mehr!
Rechtliches
AGB
Impressum
Datenschutz

Melden sie sich zum Newsletter an...
© Schwarzmeier Mediengesellschaft