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Zahlungsunfähige müssen bis 1. Oktober Insolvenz anmelden

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Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Stellen eines Insolvenzantrags für zahlungsunfähige Firmen bis zum 1. Oktober ausgesetzt, um den Betroffenen Gelegenheit zu geben, ihr Unternehmen bis dahin eventuell noch aus der Krise zu führen. Wem das nicht gelungen ist, der muss nun schnellstmöglich handeln, denn der Insolvenzatrag muss bis zum 1. Oktober beim jeweiligen Amtsgericht vorliegen. Wer diesen Stichtag trotz fortbestehender Zahlungsunfähigkeit versäumt, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

 

Anders sieht es für Unternehmen aus, die zwar überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Diese haben vorerst noch bis Jahresende Zeit, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit und somit Insolvenz abzuwenden. Möglicherweise wird diese Frist auch nochmals verlängert. Überschuldete Firmen sollten schnellstmöglich eine Liquiditätsplanung vornehmen, um für sich selbst zu erkennen, unter welchen Umständen eine etwaige Zahlungsunfähigkeit eintritt und auch um nachweisen zu können, dass derzeit noch eine Chance besteht, diese abwenden zu können.

 

Die Aussetzung des Insolvenzantragspflicht gilt in beiden Fällen ausschließlich für Fälle, in denen nachweislich die Covid-19-Pandemie grundlegend für die Firmenkrise ist. Daher sollten Firmen, die sich auf eine der beiden Regelungen berufen auch alle Nachweise diesbezüglich dokumentieren.

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