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Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen

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Mindestlohn nicht unterlaufen


Ein Urteil vom 18. September 2018 des Bundesarbeitsgerichts betrifft Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen, die ab dem 1. Januar 2015 geschlossen wurden und damit den Mindestlohn betreffen. Die betreffende Verfallsklausel im vorliegenden Fall schrieb ohne Einschränkungen Ansprüche des Arbeitnehmers und deren Verfall aus dem Arbeitsverhältnis fest.


Geklagt hatte ein Fußbodenleger aus Hamburg. Der Kläger hatte sich mit dem Beklagten nach der Beendigung seines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber zum 15. August 2016 auf eine Vorlage der Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche bis zum 15. September 2016 geeinigt. Bei der Prüfung der durch den Arbeitgeber vorgelegten Abrechnung kam der Fußbodenleger zum Ergebnis, dass die Abrechnung nicht die ihm zustehende Urlaubsabgeltung für August 2016 beinhaltete. Der Fußbodenlager entschloss sich daher Klage auf Nachzahlung seiner Urlaubsabgeltung einzureichen. Als das Verfahren am 17. Januar 2017 eröffnet wurde führte der Beklagte an, dass die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bereits verfallen seine und daher der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr geltend gemacht werden könne.


Der am 1. September 2015 zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag beinhaltete eine Klausel, die festlegte, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag schriftlich innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit dem Arbeitgeber angezeigt werden müssen. Sollten diese Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht werden, würden diese laut der Verfallklausel verfallen.


Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem ehemaligen Angestellten Recht und stellte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg in dritter Instanz wieder her und sprach dem Bodenleger die geforderte Abgeltung der 19 Urlaubstage zu. Demnach muss der Beklagte, also der vormalige Arbeitgeber, die Ansprüche des ehemaligen Angestellten nachzahlen, obwohl die im Arbeitsvertrag festgelegte Frist von drei Monaten bereits verstrichen war. Grund für die Entscheidung der Bundesrichter war der Umstand, dass die Ausschlussklausel nicht klar und verständlich formuliert war. Da die Klausel den seit dem 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohn nicht ausnehme, verstoße sie gegen geltendes Recht. Daher gelte für den Fußbodenleger nicht die im Vertrag festgelegte 3-monatige Frist, um seine Ansprüche geltend zu machen, sondern die gesetzliche Frist von drei Jahren.


Arbeitgeber sollten Arbeitsvertrage prüfen


Offen ließen die Richter die Frage, wie mit Verfallsklauseln aus Arbeitsverträgen zu verfahren ist, die vor dem Inkrafttreten des Mindestlohns geschlossen wurden. Für Arbeitsverträge nach dem 1. Januar 2015 schufen die Bundesrichter mit ihrem Urteil Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit soll sichergestellt werden, dass das Unterlaufen der Mindestlohnuntergrenze bei Vergütungen nicht ermöglicht wird. Unternehmer sollten dahingehend die bereits geschlossenen Arbeitsverträge überprüfen. Die gesetzliche Bestimmung tritt immer dann in Kraft, wenn die Anspruchsverfallklausel gegen den Arbeitgeber den Mindestlohn beinhaltet beziehungsweise nicht explizit ausgeschlossen wird.

 

 

Bild: Pixabay

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