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Keine Zuschläge für Reinigung mit Maske

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Laut eines Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt stehen Gebäudereinigern für das Tragen von medizinischen OP-Masken am Arbeitsplatz keine Erschwerniszulagen zu. Geklagt hatte ein Gebäudereiniger, der sich auf den Branchentarifvertrag berufen hatte. Das Gericht argumentierte hingegen damit, dass es sich bei der Maskenpflicht am Arbeitsplatz um eine Maßnahme zum Fremdschutz handele, welche deshalb nicht im Tarifvertrag abgedeckt seien.

 

Gang durch die Instanzen

 

Der Mann hatte geklagt, da ihm von seinem Arbeitgeber für den Zeitraum von August 2020 bis Mai 2021 das Tragen einer medizinischen OP-Maske am Arbeitsplatz vorgeschrieben wurde. Argumentiert hatte er dabei mit dem brancheninternen Tarifvertrag von 2019, der einen Zuschlag für das Tragen von Atemschutzmasken vorsieht.

 

Urteil rechtskräftig

 

Das sah bereits das Landesgericht Berlin Brandenburg anders und argumentierte, dass das Tragen von OP-Masken nicht dem Eigen,- sondern hauptsächlich dem Fremdschutz diene - weswegen der Tarifvertrag nicht zur Geltung komme. In der letzten Instanz kam das Gericht in Erfurt nun zum selben Urteil, womit dieses nun rechtskräftig ist

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