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Minijob-Grenze steigt: Was Beschäftigte ab 2026 wissen müssen – besonders in der Reinigungsbranche

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Zum Jahreswechsel gibt es eine wichtige Änderung für Millionen Menschen mit Minijob: Die Verdienstgrenze steigt zum 1. Januar 2026 von derzeit 556 Euro auf 603 Euro. Zwei Jahre später – zum 1. Januar 2027 – folgt die nächste Anhebung auf 633 Euro. Das geht aus einer aktuellen Bekanntmachung im Bundesanzeiger hervor.


Der Grund für die Erhöhung ist simpel: Die Minijob-Grenze ist direkt an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Und der Mindestlohn steigt – zunächst von 12,82 Euro auf 13,90 Euro zum kommenden Jahr, danach auf 14,60 Euro im Jahr 2027. Jede Erhöhung des Mindestlohns zieht daher automatisch eine Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze nach sich.


?Fast sieben Millionen Minijobber – besonders viele in Reinigung und Handel


Ende 2024 waren bundesweit knapp sieben Millionen geringfügig Beschäftigte gemeldet. Besonders stark vertreten sind Minijobs in folgenden Branchen:

 

  • Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen: rund 6,7 Mio.
  • Gastgewerbe: ca. 890.000
  • Privathaushalte: rund 260.000


Ebenfalls sehr hoch ist der Anteil in der Gebäudereinigung. Viele Reinigungskräfte arbeiten auf Minijob-Basis – sei es in Büros, Schulen, Kindergärten, Kliniken oder bei privaten Auftraggebern. Die Gründe liegen auf der Hand: flexible Arbeitszeiten, oft kurze Schichten, viele frühmorgens oder spätabends – genau die Einsatzzeiten, die für Minijobs typisch sind.
Für Reinigungsfirmen ist der Minijob zudem ein wichtiges Instrument, um Auftragsspitzen abzudecken oder kleine Objekte mit wenigen Stunden pro Woche zu besetzen.


?Wie wird geprüft, ob ein Minijob vorliegt?


Entscheidend ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Damit ein Minijob weiterhin als solcher gilt, darf das Entgelt:

 

  • mindestens 12 Monate betrachtet,
  • im Schnitt 603 Euro (ab 2026) bzw. 633 Euro (ab 2027) nicht überschreiten.

 

Damit ergibt sich eine Jahresgrenze von:

  • 7.236 Euro ab 2026
  • 7.596 Euro ab 2027


Wer darüber liegt, rutscht automatisch in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Wichtig für Reinigungskräfte: Mehrarbeit kann schnell dazu führen, dass die Grenze überschritten wird – besonders bei Auftragsspitzen, Urlaubsvertretungen oder zusätzlichen Objekten. Unternehmen sollten daher sauber dokumentieren, Beschäftigte sollten ihre Stundenzettel genau im Blick behalten.


?Vorteile eines Minijobs – für Beschäftigte und Arbeitgeber


? Für Beschäftigte:

  • Steuer- und Abgabenfreiheit für Arbeitnehmer*innen (Arbeitgeber zahlt Pauschalen).
  • Flexible Arbeitszeiten, ideal für Studierende, Rentner*innen, Eltern oder Menschen, die nur wenige Stunden arbeiten möchten.
  • Möglichkeit zum Hinzuverdienst, ohne dass andere Einkünfte (z. B. Rente) sofort gekürzt werden.
  • Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub – auch Minijobber haben diese Rechte.
  • Aufstockbare Rentenansprüche (wenn man nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit ist).

 

Für Arbeitgeber – z. B. Reinigungsfirmen:

  • Einsatz für kurze Schichten möglich (z. B. 2 Stunden täglich).
  • Schnelle Besetzung kleinerer Objekte.
  • Möglichkeit, Engpässe flexibel abzufedern.
  • Pauschalabgaben planbarer als SV-Beiträge

 

? Nachteile – und worauf man achten muss


? Für Beschäftigte:

  • Keine vollwertigen Sozialversicherungsansprüche (z. B. kein Arbeitslosengeld I).
  • Oft geringe Stundenlöhne, obwohl Mindestlohn gilt.
  • Gefahr der Selbstausbeutung, wenn mehrere Minijobs kombiniert werden. Weniger Aufstiegsmöglichkeiten – viele bleiben in instabilen Arbeitsverhältnissen.
  • Vorsicht bei Arbeitszeitüberschreitungen: Wird die Grenze überschritten, ändert sich der Status rückwirkend.


Gerade in der Gebäudereinigung berichten viele Minijobber regelmäßig von sogenannten „Springerstunden“ – ein Anruf hier, ein Zusatzauftrag dort – und plötzlich liegt das Jahresentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. Das kann teuer werden.


? Für Arbeitgeber:

  • Minijobber dürfen nicht „überrascht“ werden – planlose Mehrarbeit führt zu SV-Pflicht.
  • Verwaltung wird komplex, wenn mehrere Minijobs kombiniert sind.
  • Sehr kleine Arbeitsverträge bergen Organisationsrisiken (z. B. Ausfälle werden sofort spürbar).
  • In der Reinigung: Hoher Koordinationsaufwand für viele kleine Einsatzorte.

 

? Was bedeutet die Erhöhung für die Reinigungsbranche konkret?

 

  • Beschäftigte können künftig etwas mehr arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten – z. B. 3–4 Stunden mehr pro Monat.
  • Unternehmen bekommen mehr Flexibilität, weil Objekte mit knapp 40 Stunden statt bisher ~36 Stunden monatlich besetzt werden können.
  • Der höhere Mindestlohn bedeutet für Arbeitgeber gleichzeitig steigende Kosten, die oft direkt an Auftraggeber weitergegeben werden müssen.
  • Für Minijobber in privaten Haushalten (z. B. Haushaltshilfen oder Treppenhausreinigung) wird der Job attraktiver – aber auch teurer.

 

?Fazit


Die Anhebung der Minijobgrenze ist eine notwendige Anpassung an den steigenden Mindestlohn – und eine spürbare Entlastung, insbesondere in Branchen wie der Gebäudereinigung, in denen Minijobs eine große Rolle spielen.
Für Beschäftigte eröffnet die Reform etwas mehr Luft beim Hinzuverdienst, für Arbeitgeber verbessert sie die Planbarkeit. Dennoch bleibt der Minijob ein sensibler Bereich: Wer seine Grenzen nicht kennt, rutscht schnell in ein anderes Beschäftigungsverhältnis hinein. Doch derzeit stellen Unionspolitiker das Minijobmodell generell in Frage. Minijobs würden angeblich verhindern, dass Menschen in Jobs mit sozialler Absicherung arbeiten. Die Entwicklung sollte man im Auge behalten, denn viele Studenten und Rentner sind auf Minijobs angewiesen.

 

Bild: pexels.com | Tima Miroshnichenko

 

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