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Corona-Bonus verlängert bis 30. Juni

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Als Härteausgleich dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten seit dem 1. März 2020 steuer- und sozialabgabenfrei einen sogenannten Corona-Bonus auszahlen bzw. in Form von Sachleistungen zukommen lassen. Diese Regelung war ursprünglich bis Ende 2020 gültig, geht aber jetzt in die Verlängerung bis zum 30. Juni 2021. Das hat der Gesetzgeber im Corona-Steuerhilfegesetz § 3 Nr. 11a EStG geregelt.

 

Was genau umfasst dieser Bonus? Es geht um maximal 1500,- Euro, die für besonderen Einsatz oder auch als Kompensation für Lohnausfall gezahlt werden dürfen – wobei der Bonus nicht als Bestandteil des Lohns fungieren darf. Bezugsberechtigt sind alle Beschäftigten, also auch Minijobber, bei denen der Bonus nicht auf die maximale Gehaltshöhe von 450,- pro Monat angerechnet wird. Auch die Branche oder der Beschäftigungsbereich spielen bei der Regelung keine Rolle, lediglich ein Bezug der Zahlung zu den Belastungen durch die Corona-Krise muss gegeben sein.

 

Wichtige Einschränkungen bestehen bezüglich der Obergrenze – diese gilt pro Person, d.h. auch bei Jobwechsel darf man im genannten Zeitraum diesen Bonus nur bis zu maximal 1500,- Euro erhalten. Ob der Arbeitgeber den kompletten Bonus oder nur einen Teil zahlt, bleibt ihm überlassen, weshalb es möglich ist, dass eine Person anteilige Zahlungen mehrerer Arbeitgeber erhalten darf. Die Verlängerung des Zahlungszeitraums bedeutet gerade für den erneuten Lockdown, der für viele Arbeitnehmer eine zusätzliche Belastung darstellt, dass Arbeitgeber gerne noch bis zum Höchstbetrag drauflegen dürfen, sollten sie diesen bisher nicht ausgeschöpft haben.

 

Die Regelung kann für Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk gut genutzt werden, beispielsweise um Personal einen Anreiz zum Verbleib in der Firma zu stellen, wenn aufgrund der Pandemie im letzten Jahr Gehaltseinbußen durch Kurzarbeit o.ä. hingenommen werden mussten. Und natürlich kann ein Bonus als Anerkennung in dieser schwierigen Zeit, in der gerade GebäudereinigerInnen Besonderes leisten, eingesetzt werden.

 

Die steuer- und sozialabgabenfreie Auszahlung ist problemlos möglich. Sie wird einfach als „steuerfreie Beihilfe“ beim Lohn verbucht.

 

Näheres zum Corona-Bonus finden Sie in diesem Artikel.

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