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Azubi ohne Ausbildung erhält Tariflohn

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Er war als Auszubildender gemeldet, wurde aber weder in der Berufsschule angemeldet, noch erhielt er eine entsprechende Ausbildung im Betrieb. In diesem Fall wurde einem jungen Mann, der in einer Reinigungsfirma in Vollzeit beschäftigt war, statt einer Azubi-Vergütung der volle Tariflohn zugesprochen. Dies entschied das Arbeitsgericht Bonn (AZ: 1 Ca 308/21).

 

Geklagt hatte der junge Mann, weil ihm sein Lohn angesichts seiner Arbeitsleistung als zu gering erschien. Das Urteil sorgte neben einer Korrektur seiner Vergütung auch dafür, dass ihm schließlich auch mehr Arbeitslosengeld zugesprochen wurde, denn das Arbeitsverhältnis wurde bald aufgelöst. Der Unterschied zwischen dem Gehalt eines Auszubildenden und der tariflichen Vergütung gemäß des Rahmentarifvertrags für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung ist beachtlich: Statt 775,- € brutto standen dem jungen Mann für seine 39 Arbeitsstunden pro Woche mehr als das Doppelte, nämlich 1.880,- € brutto, zu.

 

Mit diesem Urteil erkannte das Gericht an, dass dem Mann Leistungen abverlangt wurden, die man von einem Auszubildenden nicht erwarten könne. Das Gericht sah den tariflichen Lohn für Ungelernte als angemessen an, wiel dieser als stillschweigend vereinbart gilt, wenn keine andere Vergütung ausdrücklich festgelegt wurde. Da die Ausbildungsvergütung als nicht rechtens erachtet wurde, galt somit der Tariflohn.

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