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Zeitgrenzen für Minijobber ausgeweitet

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Die Zeitgrenzen für Minijobber wurden erneut ausgeweitet. Wie im vergangenen Jahr wird damit der Corona-Pandemie und der besonderen Lage in der Landwirtschaft Rechnung getragen. Vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober gelten neue Zeitobergrenzen. Nun dürfen Arbeitssuchende 4 Monate anstelle den üblichen 3 Monaten dem Job nachgehen. Die Grenze der Arbeitstage wurde von 70 auf 102 angehoben.

 

Minijobs sind befristet – zeitlich oder finanziell

 

Was viele möglicherweise nicht wissen, ist die finanzielle Unbegrenztheit des Minijobs. Dafür hat er dann aber zeitliche Limits. Durfte der Arbeitnehmer bisher lediglich 3 Monate pro Kalenderjahr oder 70 Tage der Tätigkeit nachgehen, hat er jetzt hierfür 4 Monate oder 102 Tage Zeit. Eine monetäre Obergrenze gibt es in diesem Fall nicht. Andererseits kann der Job auch das ganze Jahr ausgeübt werden. Dann gilt die 450-€-Regel. Verdient der Arbeitnehmer mehr, ist es kein Minijob mehr. Dann müssen Sozialbeiträge an die gesetzlichen Träger geleistet werden. Hat der Minijob vor dem 01. Juni 2021 seinen Anfang und reicht in den Zeitraum 01. Juni bis 31. Oktober 2021 hinein, darf er auf die neuen Bestimmungen ausgeweitet werden. Ganz wichtig ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis, welches vor dem 01. Juni 2021 begründet wurde und auf mehr als 70 Arbeitstage oder mehr als 3 Monate ausgelegt war, durch die neue Regel ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigung nicht zu einem Minijob degradiert werden darf. Beispiel: Am 01. Mai 2021 beginnt das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von vier Monaten. Zum Zeitpunkt der Begründung war es kein Minijob. Daher wird es auch durch die neue Regel keiner.

 

Zeitliche begrenzte Minijobs dürfen nicht berufsmäßig sein

 

Für die zeitlich begrenzten Minijobs gilt aber die Regel der „nicht Berufsmäßigkeit“: Was ist nun unter „berufsmäßig“ zu verstehen?

  1. Wirtschaftlich untergeordnete Rolle

    Hier ist es entscheidend, welchen Stellenwert das Einkommen für den Empfänger hat. Ist es der Hauptverdienst und liegen keine weiteren Einnahmen vor, sichert es also den Lebensunterhalt, dann ist es berufsmäßig. Also kein Minijob. Dem Arbeitgeber stehen entsprechende Handlungsempfehlungen zur Verfügung, die eine konkrete Überprüfung der Einkommenssituation der jeweiligen Person überflüssig macht.
     
  2. Persönlicher Status der Aushilfe gibt Auskunft

a. mit oder ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur als Ausbildungs- oder Arbeitssuchende gemeldet sind (hiervon ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler, die schon während ihrer Schulausbildung bei der Arbeitsagentur als ausbildungssuchend gemeldet sind),

b. Kurzfristig beschäftigt sind, während gleichzeitig die Hauptbeschäftigung aufgrund von Elternzeit oder unbezahltem Urlaub ruht.

c. Personen zwischen der Beendigung ihrer Schulausbildung und der Aufnahme einer betrieblichen Berufsbildung, eines dualen Studiums oder eines Freiwilligendienstes (z. B. Bundesfreiwilligendienst).

 

3. Das Erwerbsverhalten des Arbeitnehmers

Folgt eine kurzfristige Beschäftigung der anderen, dann ist es kein Minijob. Die Summe aller Minijobs darf die geltenden Grenzen nicht überschreiten (3 Monate / 70 Tage oder 4 Monate / 102 Tage).
Unberücksichtigt bleiben Arbeitsverhältnisse mit nicht mehr als 450 € Lohn im Monat.

 

Für diese Personengruppen entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit

 

Personen, die den Job neben

  1. Einem Haupterwerb ausüben
  2. Selbstständig oder freiberuflich sind
  3. Den freiwilligen Wehrdienst ausüben
  4. Vorruhestandsgeld beziehen
  5. Ein freiwilliges soziales Jahr leisten
  6. Bundesfreiwilligendienstler sind

 

Rentner unterscheiden sich

 

Spezielle Regeln gelten für Rentner. Hier hängt es ab, ob es sich um eine Altersvollrente oder eine Teilrente handelt. Wichtig ist, dass der Bezieher der Rente ein Wahlrecht hat, ob es eine Teil- oder Vollrente ist. Diese Wahlmöglichkeit besteht bis zum Alter der Regelaltersgrenze für Vollrentner. Diese Grenze hängt vom Geburtsjahrgang ab. Grundsätzlich liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 6300 €, wurde aber im Zuge der besonderen Lage durch Corona im Jahr 2021 auf 46060 € angehoben. Somit haben Rentner durchaus attraktive Möglichkeiten, die Rente aufzubessern. Sie müssen lediglich einen entsprechend honorierten Job finden.

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