Vorsicht bei Räum- und Streupflicht!
Die Regelungen zur Räum- und Streupflicht lassen juristischen Spielraum. Daher sollte man hier nicht nur größte Sorgfalt walten lassen, sondern sich auch gut versichern
Bereits in einem früheren Beitrag haben wir uns mit dem Winterdienst als Geschäftsfeld beschäftigt. In diesem Bericht soll es nun mehr um die Rechte und Pflichten sowie die möglichen juristischen Konsequenzen dieser verantwortungsvollen Dienstleistung gehen. Die gesetzlichen Regelungen zur winterlichen Räum- und Streupflicht legen fest, wer sich wann, wie und wo um die Beseitigung von Schnee und Glätte kümmern muss. Die Pflicht liegt beim Grundstückseigentümer - bzw. bei öffentlichen Gehwegen bei den Anliegern - der diese aber an Mieter oder Dienstleister weitergeben kann, dabei aber weiterhin eine Kontrollpflicht hat. So weit, so gut, aber die Unwägsamkeiten des Wetters, die regional unterschiedlichen Verordnungen sowie zum Teil recht unterschiedliche Urteile lassen so manche Fragen rund um die Räum- und Streupflicht unbeantwortet. Im Schadens- bzw. Haftungsfall kann es daher für Gebäudereiniger, die Winterdienst verrichten, unangenehm werden.
Wann muss ich überhaupt streuen und räumen, wie schaut das z.B. aus, wenn es unablässig eisregnet oder stark schneit? Wie gründlich ist „gründlich genug“? Ist die Wahl meines Streugutes der Wetterlage angemessen? Wo hört meine Verantwortung auf und beginnt der Verantwortungsbereich von Passanten? All dies sind Fragen, die gerade für Winterdienst verrichtende Gebäudereiniger von großer Wichtigkeit sind. Denn kommt es zu schwerwiegenden Unfällen kann es sehr teuer für den Verantwortlichen werden. Daher hier ein paar Tipps, worauf man unbedingt achten sollte, wenn man für Winterdienst engagiert wurde.
Rein juristisch ist die Streu- und Räumpflicht eine Angelegenheit, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geregelt wird. Meist gibt es in den Gemeinden eigene Verordnungen, die die Details der Räumpflicht festlegen. Die meisten dieser Verordnungen geben denselben Zeitrahmen für die Räumung an: An Werktagen muss zwischen 7:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends geräumt werden, wochenends erst ab 8:00 oder 9:00 Uhr in der Früh. Abweichende Zeiten gelten oft vor Objekten mit viel Publikumsverkehr, z.B. vor Hotels, Restaurants oder Veranstaltungsorten. Bei wiederholtem oder anhaltendem Schneefall oder Glättegefahr muss auch zwischendurch wieder für Schnee- und Eisfreiheit gesorgt werden, insbesondere wenn es zwischendurch immer wieder aufhört zu schneien oder Eis zu regnen bzw. wenn absehbar ist, dass die getroffenen Maßnahmen wegen Abnutzung unwirksam geworden sind. Durchgängig starker Schnee oder Eisregen begründet i.d.R. keine Räum- und Streupflicht, zumindest wenn dadurch die Gefahr auszurutschen gar nicht mehr verringert werden kann.
Die Verordnungen geben auch meistens vor, wohin Schnee geräumt werden muss, damit er eine möglichst geringe Einschränkung des Fußgänger- und Straßenverkehrs darstellt. Was die Sorgfalt anbelangt, so muss dafür gesorgt sein, dass größere Eisflächen gebrochen bzw. abgetaut werden sowie auch verhärtete Schneeflächen entfernt werden. Es muss aber keiner hingehen und auch noch das letzte bisschen Schnee zur Seite kehren, denn dir regionalen und lokalen Gesetzgeber sehen auch jeweils eine Vorsicht der Passanten geboten, sich auf die Verhältnisse bei Schnee und Eis einzustellen. Demgegenüber besteht aber eine besondere Sorgfaltspflicht an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder abschüssigen Stellen.
Welche Streumittel erlaubt sind und wie sie zu nutzen sind, ist mitunter ein Fall für die Rechtsprechung. Die meisten Städte und Gemeinden haben mittlerweile aus Umweltschutzgründen den Einsatz von Streusalz verboten bzw. eingeschränkt, indem sie ihn nur noch in Form einer Salzbeimischung oder für bestimmte, besonders gefährliche Wegbereiche erlauben. Als rutschhemmendes Streugut kommen somit vor allem Sand, Rollsplit und Granulat in Frage, wobei Sand bei sehr glatten Untergründen meistens nicht ausreichend sein wird, um ein Rutschen zu verhindern. Prinzipiell kommt auch der Einsatz von Sägespänen in Frage, aber Hobelspäne sind wiederum ungeeignet, weil sie Nässe ziehen und somit selbst rutschig werden.
Als Gebäudereiniger sollte man bereits bei der Annahme eines Winterdienstes darauf achten, welche Aufgaben einem übertragen wurden und dies am besten schriftlich fixieren. Wird allgemein „Winterdienst“ vereinbart, so trägt der Dienstleister die Verantwortung dafür, dass dieser auch vollumfänglich, wie von der örtlichen Verordnung gefordert, erbracht wird. Wünscht der Kunde nur einen Teil des kompletten Dienstes, z.B. frühmorgendliches Räumen, bevor der Hausmeister diese Tätigkeit für den Rest des Tages übernimmt, sollte dies genau in der Beauftragung festgeschrieben sein.
Klar muss jedem Gebäudereiniger sein, dass er mit dem Winterdienst eine außerordentlich verantwortungsvolle Aufgabe übernimmt, bei der er sich an feste Zeiten einerseits halten muss, andererseits aber auch flexibel auf die jeweilige Wetterlage reagieren muss. Wer mit dem Ausführen des Winterdienstes beauftragt wurde und aus welchen Gründen auch immer einen notwendigen Einsatz nicht erbringt und durch einen anderen Dienst ersetzt wird, muss i.d.R. die Kosten für den Ersatzdienst in voller Höhe tragen.
Und wenn doch einmal jemand auf dem Grundstück verunglückt, dass von einem Winterdienst betreut wird? Dann sollte dieser Dienstleister auf jeden Fall gut versichert sein. Denn wenn er die Schuld an dem Unfall trägt, dann muss er gegebenenfalls für Behandlungskosten des Geschädigten ebenso aufkommen wie für Verdienstausfall. Mitunter wird dem Geschädigten auch noch ein Schmerzensgeld zugesprochen und in manchen Fällen kann sogar eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen, was eine empfindliche Strafe nach sich zieht. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist absolut unverzichtbar. Und da es rund um die Streupflicht auch immer wieder zu zivil- wie strafrechtlichen Rechtsstreitigkeiten kommt, ist neben einer regulären Rechtsschutzversicherung noch eine zusätzliche Strafrechtsschutzversicherung anzuraten.
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